Auflegung des Wählerverzeichnisses für die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl 2025
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gemeindewahlgesetzes, LGBl.Nr. 30/1999, i.d.g.F., wird darauf hingewiesen, dass in das Wählerverzeichnis dieser Gemeinde für die am 16. März 2025 stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters und die allfällige Stichwahl des Bürgermeisters am 30. März 2025 vom
20. Jänner 2025 bis einschließlich 29. Jänner 2025
von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie am Donnerstag, den 23.01.2025 zusätzlich von 16:00 bis 19:00 Uhr, im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 1.05, Einsicht genommen werden kann.
Innerhalb der Einsichtsfrist können alle EinwohnerInnen, die in der Wählerkartei eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nehmen, zum Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei diesem Amt einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen.
Berichtigungsanträge, die erst nach Ablauf der Einsichtsfrist bei diesem Amt einlangen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Hinweis: Eine Überprüfung der Eintragung in das Wählerverzeichnis ist hier möglich
Ausstellung der Wahlkarten
Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht grundsätzlich in jenem Wahlsprengel aus, dem sie auf Grund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören. Wahlberechtigt für die Gemeindewahlen ist, wer am Stichtag 30.12.2024
Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in einem anderen Wahllokal der Gemeinde Mittelberg bzw. vor einer Wahlkommission für Gehunfähige sowie durch Briefwahl ausüben.
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalt im Ausland; die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind.
Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Gemeindewahlleiter jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen.
Die Ausstellung einer Wahlkarte ist unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, bis 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen.
Für schriftliche Anträge, bei denen die Wahlkarte persönlich abgeholt wird, gilt die letztgenannte Frist.
Die Beantragung einer Wahlkarte ist auch online unter www.meinewahlkarte.at möglich und ist als schriftlicher Antrag zu verstehen.
Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eides-stattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen.
Wahlanmeldung
Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl in die Gemeindevertretung beteiligen wollen, haben dies spätestens 44 Tage vor dem Wahltag, somit bis Freitag, 31. Jänner 2025, dem Leiter der Gemeindewahlbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben.
Wird in einer Gemeinde bis spätestens Freitag, dem 31. Jänner 2025, wenigstens eine solche Anmeldung erstattet oder ein Wahlvorschlag (inkl. Parteiliste) für die Wahl in die Gemeindevertretung (der gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz GWG gleichzeitig als Anmeldung gilt) eingebracht, so hat sowohl jene Wählergruppe, welche die Anmeldung erstattet hat, als auch jede andere Wählergruppe die Möglichkeit, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag (das ist bis zum 07. Februar 2025) dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen.
Der Sinn des Anmeldeverfahrens liegt darin, dass dann, wenn entgegen politischen Absprachen doch ein Wahlvorschlag in letzter Sekunde eingereicht wird, eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen eröffnet wird.
Wird dagegen in einer Gemeinde bis zur genannten Frist keine einzige Wahlanmeldung oder kein Wahlvorschlag eingebracht, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages als versäumt. In diesem Fall sind die Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren durchzuführen.