Zweitwohnungsabgabe & Leerstandsmeldung
von
Schneckenhaus
Zweitwohnungsabgabe neu & Leerstandsmeldung
Im Herbst des vergangenen Jahres wurde das Vorarlberger Zweitwohnsitzabgaberecht novelliert. Da darin weitreichende Überarbeitungen enthalten sind, informieren wir hiermit über die wesentlichen Änderungen.

Mit 01.01.2024 löste das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen (Zweitwohnungsabgabegesetz – ZAG) das alte Zweitwohnsitzabgabegesetz ab.

Bisher waren nur Inhaber von klassischen Ferienwohnsitzen („Zweitwohnungsbesitzer“) verpflichtet, die Zweitwohnsitzabgabe an die Gemeinde zu entrichten. Dem neuen Zweitwohnungsabgabegesetz zufolge fallen nun zusätzlich leerstehende Wohnungen unter die Abgabepflicht.

Neu ist auch der Name: die neue Abgabe heißt Zweitwohnungsabgabe, nicht mehr Zweitwohnsitzabgabe.

Zweitwohnungsbegriff

Abgabepflichtige Zweitwohnungen sind Wohnungen, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt noch eine Ausnahme geltend gemacht werden kann. Daher fallen sowohl Wohnungen, an denen ein weiterer Wohnsitz („Zweitwohnsitz“ oder „Nebenwohnsitz“), als auch Wohnungen, an denen kein Wohnsitz gemeldet ist (leerstehende Wohnungen), unter den Begriff Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes.

Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Wohnungen, die im laufenden Kalenderjahr errichtet und fertiggestellt werden, kommen erst ab Bauvollendung als Zweitwohnungen in Frage. Die Bauvollendung liegt dann vor, wenn die Wohnung benutzt werden kann.

Der Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes ist an jener Unterkunft begründet, an der sich die Person in der Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner oder ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes auch die Verlegung des Lebensmittelpunktes und die tatsächliche Unterkunftnahme voraussetzt! Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist eine Verwaltungsübertretung, die zu Geldstrafen führt.
Bei Neuerrichtung, Abbruch und Eigentümerwechsel einer Wohnung im Lauf des Kalenderjahres gilt die 26-Wochen-Regel nicht. Diesbezüglich erhalten Sie nähere Informationen im Gemeindeamt oder im Gesetzestext.

Abgabepflichtige Personen

Grundsätzlich ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der betreffenden Wohnung verpflichtet, die Abgabe zu bezahlen. Ist die Wohnung über das ganze Jahr an eine Person vermietet oder verpachtet, wird jedoch diese abgabepflichtig.

Ausnahmen

Die Gründe, warum Wohnungen nicht zu Dauerwohnzwecken mit Hauptwohnsitz verwendet werden, sind vielfältig. Manche dieser Gründe - jedoch nicht alle - führen dazu, dass keine Abgabeverpflichtung entsteht. Diese Ausnahmen sind im Gesetz abschließend aufgezählt.

Eine Ausnahme wird nicht automatisch berücksichtigt!

Das Gesetz sieht vor, dass die abgabepflichtige Person selbst tätig werden und das Vorliegen der Ausnahme nachweisen muss. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, wird dann von der Abgabenbehörde entschieden, nicht von der abgabepflichtigen Person!

Das Gesetz kennt folgende Ausnahmen:

Gästebeherbergung
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig Zwecken der Gästebeherbergung dienen. „Bestimmungsgemäß“ und „beständig“ bedeutet, dass die Wohnung von der Intention her dazu dient, zum Zweck der Gästebeherbergung verwendet zu werden und überdies über einen bestimmten Zeitraum hinweg auch tatsächlich so verwendet wird. Nicht mehr an Gäste vermietete Wohnungen fallen nicht unter diese Ausnahme. Dieser Ausnahmegrund kann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Ferienwohnung im Sinne des § 16 Abs. 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz vorliegt.

Wohnungen als Arbeitsstätte
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig auch unmittelbar als Arbeitsstätte für Zwecke der selbständigen Berufsausübung mit Kundenkontakten verwendet werden. Als Beispiel werden die Berufe des Arztes oder der Ärztin, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut genannt. Für unselbständige Berufsausübung (Homeoffice) oder für Tätigkeiten ohne regelmäßige Kundenkontakte ist diese Ausnahme nicht anwendbar.

Aufenthalt am Ausbildungs- oder Arbeitsort
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, des Wehr- oder Zivildienstes, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung verwendet werden. Hintergrund dieser Regelung ist es, dass Personen, die aufgrund des Ausbildungsortes bzw. des Arbeitsortes von ihrem Hauptwohnsitz getrennt leben müssen, nicht benachteiligt werden.

Voraussetzung ist unter anderem, dass Umstände wie etwa die geographische Lage der Arbeitsstätte vorliegen müssen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit ergibt, gerade an jenem Ort zu wohnen.

Pflege und Betreuung
Eine bisher als Hauptwohnsitz verwendete Wohnung, die aufgrund der Betreuung der wohnungsinnehabenden Person in einer stationären Einrichtung oder aus vergleichbaren Gründen (z.B. Pflege bei einem Kind) von dieser nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden kann.
Umgekehrt auch Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden.

Barrierefreie Altersvorsorge
Eine Wohnung, die den Anforderungen, wie sie nach den bautechnischen Vorschriften für barrierefrei zu gestaltende Wohnungen gelten, entspricht und dem Eigentümer oder der Eigentümerin als Altersvorsorge dient. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Mittelberg in einer Wohnung hat, die über keinen barrierefreien Zugang verfügt.

Wohnungen in Zweifamilienhäusern
Eine Wohnung in einem Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin des Wohnhauses in der anderen Wohnung den Hauptwohnsitz hat.

Wohnbau durch Bauträger
Wohnungen gewerblicher Bauträger in der Zeit zwischen Neuerrichtung und erstmaliger Veräußerung, höchstens auf die Dauer von drei Jahren.

Sicher Vermieten
Wohnungen, die im Rahmen des Projekts der Landesregierung „Sicher Vermieten“ zur Aktivierung von Leerstand zur Miete angeboten werden.

Benützungsverbot
Wohnungen, deren Benützung aufgrund eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach dem Baurecht oder sonst nach anderen rechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist (aufrechtes Benützungsverbot). Ein bloßer Sanierungsbedarf im Sinne von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten begründet keine Ausnahme!

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
Wohnungen, die aufgrund ihres Zustandes nicht den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entsprechen und deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dem Erfordernis der Sicherheit und Gesundheit wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die Wohnung einsturzgefährdet ist oder diese sonstige gravierende die Sicherheit oder Gesundheit gefährdende Baumängel aufweist. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Wohnung mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht wieder in Stand gesetzt werden kann.

Wir weisen darauf hin, dass diese Ausführungen nur einen ersten Überblick geben sollen. An die Ausnahmen sind in der Regel weitere Voraussetzungen geknüpft.

Höhe der Abgabe

Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Geschoßfläche der Wohnung. Die Geschoßfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Zweitwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen anteilig zur Geschoßfläche.

Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung festzulegen:

Jahrpro m² GeschoßflächeMaximalbetrag
2024€ 18,87€ 2.830,50
2025€ 21,65€ 3.246,75


Die ermittelte Abgabe vermindert sich im jeweiligen Kalenderjahr:

  • um 10%, wenn die Wohnung nicht an die Gemeindewasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist,
  • um 30%, wenn die Wohnung aufgrund der einfachen Beschaffenheit, insbesondere mangels entsprechender Heizung, im Winter nicht benutzbar ist und
  • um 10% für jeden vollen Monat der Unbenutzbarkeit, wenn die Wohnung aufgrund außerordentlicher Naturereignisse (Lawinenabgängen, Vermurungen, Rutschungen) mehr als einen Monat nicht benutzbar ist. Dies gilt zwischen den Monaten November und März, wenn bereits die 30%-ige Verminderung in Anspruch genommen wird.

Berechnung der Höhe
In einem ersten Schritt die oben definierte Geschoßfläche anhand der Grundrisspläne des Gebäudes zu berechnen. Sind mehrere Nutzungseinheiten im Gebäude, so zählen die gemeinschaftlichen Flächen anteilig zur Wohnung. In einem zweiten Schritt ist die errechnete Fläche mit dem jeweils gültigen Satz zu multiplizieren. Das Ergebnis dieser Rechnung ist die jährlich zu entrichtende Abgabe.

Die Zweitwohnungsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe!
Das bedeutet, sie ist von der abgabepflichtigen Person selbst zu berechnen und ohne vorherige Aufforderung zu bezahlen.

Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres und ist von der abgabepflichtigen Person jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres an die Gemeinde zu entrichten. Erstmalig wird die Abgabe für das Jahr 2024 am 15. Februar 2025 fällig.

Weil die Abgabe eine Selbstbemessungsabgabe ist, sind alle abgabepflichtigen Personen dafür selbst verantwortlich. Es wird von der Gemeinde kein Bescheid erlassen. Wir weisen darauf hin, dass bei nicht zeitgerechter Entrichtung ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% sowie ein Verspätungszuschlag bis zu 10% festgesetzt werden kann.

Vorgehensweise
  • Glauben Sie, dass Sie von den Regelungen des Zweitwohnungsabgabegesetzes betroffen sein könnten?
  • Haben Sie Fragen?
  • Möchten Sie eine Ausnahme in Anspruch nehmen?

Schreiben Sie uns gerne an zwa@gde-mittelberg.at unter Angabe der Wohnungsadresse im Betreff und allen weiteren verfügbaren und relevanten Informationen im Textteil, z. B.:

  • Wer ist Eigentümer der Wohnung?
  • Wie wird die Wohnung aktuell genutzt?
  • Falls Sie eine Ausnahme geltend machen möchten, welche und aus welchen Gründen?
  • Brauchen Sie Unterstützung bei der Berechnung der Höhe?
  • Etc.

Sollten Sie bisher schon die Zweitwohnsitzabgabe entrichtet haben, bitten wir Sie um Beachtung des geänderten Fälligkeitsdatums und der Höhe der Abgabe. Sie werden wie bisher ca. einen Monat vor Fälligkeit ein Schreiben erhalten.

Zusammenfassung & Gesetzesgrundlagen

Nach dem Zweitwohnungsabgabegesetz fallen künftig mehr Wohnungen als bisher unter die Abgabepflicht – Stichwort Leerstandsabgabe. Diese Abgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Das bedeutet, dass die abgabepflichtige Person ohne behördliche Aufforderung dazu verpflichtet ist, die Höhe der Abgabe zu berechnen und diese fristgerecht zu entrichten. Sollten Sie zu dem Schluss kommen, dass Sie aufgrund einer Ausnahme nicht abgabepflichtig sind, wird die Abgabenbehörde darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie, wenn Sie eine Ausnahme geltend machen möchten, wenn Sie bei der Berechnung der Höhe Hilfe benötigen oder sonstige Fragen haben.

Rechtsvorschrift für Zweitwohnungsabgabegesetz

Erläuterungen Land Vorarlberg | Zweitwohnungsabgabegesetz und Tourismusgesetz Sammelnovelle

Erläuterungen Land Vorarlberg | Zweitwohnungsabgabegesetz und Tourismusgesetz Änderung

Aktuelle Abgabenverordnung

Anträge
1 von 1
Zweitwohnungs- / Leerstandabgabe
Zweitwohnungs- / Leerstandabgabe
80 von 80
Fallback-document encrypted
13. Sitzung des Gemeindevorstands | 31.10.2025 Entwurf Niederschrift Stand 29.10.2025
Fallback-document encrypted
02. Sitzung der Fachgruppe Digitalisierung | 16.10.2025 Niederschrift
Zeitraum: 30.10. bis 05.11.2025
Verordnung Halbseitige Straßensperre "Schwarzwassertalstraße" in Hirschegg
Zeitraum: 30.10. bis 05.11.2025
Fallback-document encrypted
12. Sitzung des Gemeindevorstands | 17.10.2025 - Niederschrift
02. Sitzung der FG Land-, Alp und Forstwirtschaft | 29.10.2025 - Einladung
02. Sitzung der FG Land-, Alp und Forstwirtschaft | 29.10.2025 - Einladung
Fallback-document encrypted
02. Sitzung des AS Finanzen | 24.09.2025 - Niederschrift
Budget2026
Budget2026
Fallback-document encrypted
01. Sitzung der FG Land-Alp- und Forstwirtschaft | 22.09.2025 - Niederschrift
Fallback-document encrypted
01. Sitzung der FG INFRA Lenkung | 22.10.2025 - Niederschrift
01. Sitzung der FG Infra Lenkung | 22.10.2025 - Tagesordnung
01. Sitzung der FG Infra Lenkung | 22.10.2025 - Tagesordnung
Fallback-document encrypted
02. Sitzung der FG Kultur und Brauchtum | 10.10.2025 Niederschrift
Stellungnahme Kurpark 22.09.2025
Stellungnahme Kurpark 22.09.2025
Kurpark Gastro 10-25
Kurpark Gastro 10-25
Fallback-document encrypted
12. Sitzung der PG Spiel- und Erlebinsraum Riezlern | 13.10.2025 Niederschrift
Anlage Rath&Winkler Angebot KWT neu 221216
Anlage Rath&Winkler Angebot KWT neu 221216
04. Sitzung der FG familieplus | 25.11.2025 Einladung
04. Sitzung der FG familieplus | 25.11.2025 Einladung
Zeitraum: 20.10.2025 bis 14.11.2025
Verordnung halbseitige Straßensperre "Alte Schwendestraße" in Riezlern
Zeitraum: 20.10.2025 bis 14.11.2025
Zeitraum: 20.10.2025 bis 14.11.2025
Verordnung halbseitige Straßensperr "Engelbert-Kessler-Straße" in Riezlern
Zeitraum: 20.10.2025 bis 14.11.2025
Zeitraum: 20.10.2025 bis 14.11.2025
Verordnung Straßensperre "Mühleweg" in Hirschegg
Zeitraum: 20.10.2025 bis 14.11.2025
Fallback-document encrypted
12. Sitzung des Gemeindevorstand | 17.10.2025 Sitzungsunterlage Stand 16.10.2025
Fallback-document encrypted
03. Sitzung FG Infra Riezlern | 09.09.2025 Niederschrift
Fallback-document encrypted
2. Sitzung des Raumplanungsausschuss | 08.09.2025 Niederschrift
Zeitraum von 15.10.2025 bis 31.07.2026
Verordnung Sperrung Spazierweg "Kurpark" in Riezlern
Zeitraum von 15.10.2025 bis 31.07.2026
73. AR KWT eGen | 13.10.2025 - Protokoll
73. AR KWT eGen | 13.10.2025 - Protokoll
Fallback-document encrypted
03. Sitzung der FG familieplus | 14.10.2025 - Niederschrift
Zeitraum von 14.10. bis 26.11.2025
Kundmachung BH Bregenz Verhandlung Wasserschutzgebiet Pumpwerk Bödmen
Zeitraum von 14.10. bis 26.11.2025
Zeitraum von 14.10. bis 23.10.2025
Kundmachung BH Bregenz Verhandlung Pistenkorrekturen WHB
Zeitraum von 14.10. bis 23.10.2025
73. AR KWT eGen | 13.10.2025 - Präsentation
73. AR KWT eGen | 13.10.2025 - Präsentation
03. Sitzung des Finanzausschuss | 20.10.2025 Einladung
03. Sitzung des Finanzausschuss | 20.10.2025 Einladung
12. Sitzung der Projektgruppe Spiel- und Erlebnisraum Riezlern I 13.10.2025 Einladung
12. Sitzung der Projektgruppe Spiel- und Erlebnisraum Riezlern I 13.10.2025 Einladung
Informationsveranstaltung PV-Anlage DB7 iPEK | 19.08.2025 - Aktenvermerk
Informationsveranstaltung PV-Anlage DB7 iPEK | 19.08.2025 - Aktenvermerk
02. Sitzung der Fachgruppe Digitalisierung I 16.10.2025 Einladung
02. Sitzung der Fachgruppe Digitalisierung I 16.10.2025 Einladung
02. Sitzung des Prüfungsausschusses I 13.10.2025 Einladung mit Tagesordnung
02. Sitzung des Prüfungsausschusses I 13.10.2025 Einladung mit Tagesordnung
03. Sitzung der FG familieplus | 14.10.2025 - Tagesordnung
03. Sitzung der FG familieplus | 14.10.2025 - Tagesordnung
03. Sitzung des Finanzausschuss | 20.10.2025 Sitzungsunterlage
03. Sitzung des Finanzausschuss | 20.10.2025 Sitzungsunterlage
Fallback-document encrypted
01. Sitzung des Prüfungsausschusses I 06.10.2025 Niederschrift
03. Sitzung des Finanzausschuss | 20.10.2025 Stellungnahme eGen iS Jugendgruppen
03. Sitzung des Finanzausschuss | 20.10.2025 Stellungnahme eGen iS Jugendgruppen
Fallback-document encrypted
01. Sitzung der FG Klima , e5 | 31.07.2025 - Niederschrift
Fallback-document encrypted
03. Sitzung des Finanzausschuss | 20.10.2025 Niederschrift
Präsentation Projektsübersicht Gemeinde Mittelberg KWT | Klausur vom 03.10.2025
Präsentation Projektsübersicht Gemeinde Mittelberg KWT | Klausur vom 03.10.2025
Fallback-document encrypted
11. Sitzung der PG Spiel- und Erlebnisraum Riezlern | 23.09.2025 - Niederschrift
01. Sitzung der FG Klima, e5 | 31.07.2025 - Präsentation
01. Sitzung der FG Klima, e5 | 31.07.2025 - Präsentation
Jaletzke Aloisia Maria 
Gewerbeverfahren – Errichtung Fitnesscenter
Veröffentlichungszeitraum: 08.10.2025 – 23.10.2025
Kundmachung BH Bregenz Verfahren nach der GewO Errichtung und Betrieb Fitnesscenter
Jaletzke Aloisia Maria Gewerbeverfahren – Errichtung Fitnesscenter Veröffentlichungszeitraum: 08.10.2025 – 23.10.2025
Alpenhotel KÜREN GmbH
Gewerbeverfahren – Änderung Wellnessbereich
Veröffentlichungszeitraum: 08.10.2025 – 23.10.2025
Kundmachung BH Bregenz Verfahren nach der GewO Änderung Wellnessbereich Alpenhotel Küren
Alpenhotel KÜREN GmbH Gewerbeverfahren – Änderung Wellnessbereich Veröffentlichungszeitraum: 08.10.2025 – 23.10.2025
Zeitraum von 07.10.2025 bis 22.10.2025
Kundmachung BH Bregenz Wasserschutzgebiet Kaltes Bächle
Zeitraum von 07.10.2025 bis 22.10.2025
Zeitraum von 07.10.2025 bis 22.10.2025
Kundmachung BH Bregenz Wasserschutzgebiet Quellgruppe Walmendingen
Zeitraum von 07.10.2025 bis 22.10.2025
Fallback-document encrypted
11. Sitzung des Gemeindevorstands | 03.10.2025 - Niederschrift
Fallback-document encrypted
02. Sitzung der FG Senioren Soziales I 06.10.2025 - Niederschrift
Fallback-document encrypted
Niederschrift 1. Teil Workshop Innovationsprozess Zukunftswerkstatt vom 05.09.2025
Zeitraum: 13.10. bis 14.11.2025
Verordnung Vorübergehende Straßensperre “Höfle” in Mittelberg
Zeitraum: 13.10. bis 14.11.2025
Veröffentlichungszeitraum: 06.10.2025 – 20.10.2025
Kundmachung BH Bregenz „Gasthof Kreuz“ Schuster GmbH Vereinfachtes Gewerbeverfahren
Veröffentlichungszeitraum: 06.10.2025 – 20.10.2025
01. Sitzung des Prüfungsausschusses | 06.10.2025 - Einladung mit Tagesordnung
01. Sitzung des Prüfungsausschusses | 06.10.2025 - Einladung mit Tagesordnung
Fallback-document encrypted
02. Sitzung der FG Verkehr - Mobilität und ÖPNV | 25.09.2025 - Niederschrift
03. Klausur der Gemeindevertretung | 30.09.2025 - IfS Institut für Sozialdienste
03. Klausur der Gemeindevertretung | 30.09.2025 - IfS Institut für Sozialdienste
Fallback-document encrypted
02. Sitzung der FG Verkehr - Mobilität und ÖPNV | Grafiken
01. Sitzung der FG Jugend I 25.06.2025 - Niederschrift
01. Sitzung der FG Jugend I 25.06.2025 - Niederschrift
Fallback-document encrypted
11. Sitzung des Gemeindevorstands | 03.10.2025 - Entwurf
03. Klausur der Gemeindevertretung | 30.09.2025 - Offene Jugendarbeit
03. Klausur der Gemeindevertretung | 30.09.2025 - Offene Jugendarbeit
Fallback-document encrypted
01. Sitzung der FG Land- Alp. und Forstwirtschaft | 22.09.2025 - Niederschrift
03. Klausur der Gemeindevertretung | 30.09.2025 - Natur bewusst erleben
03. Klausur der Gemeindevertretung | 30.09.2025 - Natur bewusst erleben
Zeitraum: 06.10. bis 14.11.2025
Verordnung halbseitige Straßensperre Schwarzwassertalstraße in Riezlern
Zeitraum: 06.10. bis 14.11.2025
Zeitraum: 01.10. - 03.10.2025
Verordnung Verbindungsweg Schmiedebachweg Richtung Waldfesthalle in Riezlern
Zeitraum: 01.10. - 03.10.2025
02. Sitzung der FG Transparenz und Kommunikation | 08.10.2025 - Tagesordnung
02. Sitzung der FG Transparenz und Kommunikation | 08.10.2025 - Tagesordnung
02. Sitzung der FG Transparenz und Kommunikation | 08.10.2025 - TOP 3.10 Selbstverständnis, Kodex und Zielbild
02. Sitzung der FG Transparenz und Kommunikation | 08.10.2025 - TOP 3.10 Selbstverständnis, Kodex und Zielbild
02. Sitzung der FG Transparenz und Kommunikation | 08.10.2025 - TOP 3.12 Pilotprojekt - Fachgruppe Online
02. Sitzung der FG Transparenz und Kommunikation | 08.10.2025 - TOP 3.12 Pilotprojekt - Fachgruppe Online
02. Sitzung der FG Transparenz und Kommunikation | 08.10.2025 - TOP 3.12 Pilotprojekt - KI-Schreibassistent
02. Sitzung der FG Transparenz und Kommunikation | 08.10.2025 - TOP 3.12 Pilotprojekt - KI-Schreibassistent
Fallback-document encrypted
02. Sitzung der FG Wohnen und Gewerbeansiedlung | 24.09.2025 - Niederschrift
Fallback-document encrypted
02. Sitzung des AS Finanzen | 24.09.2025 - Niederschrift
02. Sitzung der FG Transparenz und Kommunikation | 08.10.2025 - TOP 3.12 Pilotprojekt - Walser-Rubrik
02. Sitzung der FG Transparenz und Kommunikation | 08.10.2025 - TOP 3.12 Pilotprojekt - Walser-Rubrik
Fallback-document encrypted
02. Sitzung der FG Wohnen und Gewerbeansiedlung | 24.09.2025 - 775 Baubeschreibung für Mieter WOHNEN500+.dotx
Fallback-document encrypted
02. Sitzung der FG Wohnen und Gewerbeansiedlung | 24.09.2025 - EngelbertKesslerStrasseII Wohnen500+ EntgeltZurErstvermietung
05. Sitzung der Gemeindevertretung | 18.09.2025 Niederschrift
05. Sitzung der Gemeindevertretung | 18.09.2025 Niederschrift
Fallback-document encrypted
02. Sitzung der FG Wohnen und Gewerbeansiedlung | 24.09.2025 - Berechnungen Gewerbegebiet Wald 22.02.2024
Fallback-document encrypted
02. Sitzung der FG Wohnen und Gewerbeansiedlung | 24.09.2025 - Gewerbeareal Wald Studie aus 2021
02. Sitzung FG Jugend | 23.09.2025 Einladung
02. Sitzung FG Jugend | 23.09.2025 Einladung
Fallback-document encrypted
05. nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung | 18.09.2025 - Niederschrift
05. Sitzung der Gemeindevertretung | 18.09.2025 Niederschrift
05. Sitzung der Gemeindevertretung | 18.09.2025 Niederschrift
02. Sitzung der FG Verkehr - Mobilität und ÖPNV | 25.09.2025 - Einladung
02. Sitzung der FG Verkehr - Mobilität und ÖPNV | 25.09.2025 - Einladung
Fallback-document encrypted
10. Sitzung des Gemeindevorstands | 15.09.2025 - Niederschrift
02. Sitzung des AS Finanzen | 24.09.2025 - Tagesordnung
02. Sitzung des AS Finanzen | 24.09.2025 - Tagesordnung

Kontakt

Gemeinde Mittelberg
Walserstraße 52
6991 Riezlern
ÖSTERREICH
Tel. +43 5517 53150

Gemeinde-App Download

Apple App Store DownloadApple App Store Download

Öffnungszeiten

Mo, Mi, Fr 
07:30-12:00
Di, Do 
07:30-12:00 und 13:30-16:00
Sa, So 
geschlossen

Außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nach Vereinbarung möglich.

Logo: Kleinwalsertal
×