Alle Gäste, die in der Gemeinde Mittelberg Unterkunft nehmen und taxpflichtig nach der Taxordnung der Gemeinde Mittelberg sind, erhalten bei der Anmeldung für die Dauer ihres Aufenthaltes einen Allgäu-Walser-Pass (AWP).
An alle Gäste, die in der Gemeinde Mittelberg Unterkunft nehmen und gemäß den Bestimmungen der Taxordnung der Gemeinde Mittelberg sowie des III. Abschnittes des Vorarlberger Tourismusgesetzes von der Taxpflicht befreit sind, werden Allgäu-Walser-Pässe für die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes zu folgenden Konditionen ausgestellt:
- Kostenlos
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mehr als 80 Prozent;
- Personen, die eine Wohnung innehaben, welche im Ferienwohnungsverzeichnis gem. § 16b Abs. 1 Raumplanungsgesetz geführt wird, deren Angehörige iSd § 15 Abs. 1 lit. d Vorarlberger Tourismusgesetz sowie jene Person, die mit der wohnungsinnehabenden Person in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft lebt, sofern eine Vereinbarung gem. Punkt III. abgeschlossen wurde. Eine außereheliche Lebensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn zwischen zwei Personen eine auf längere Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, die mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft in sozialer, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht vergleichbar ist.
- Wohnungsinnehabende, die über eine Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gem. § 59 Abs. 23 RPG oder über einen entsprechenden aufrechten Baubescheid vor 1973 verfügen, sowie deren Angehörige iSd § 15 Abs. 1 lit. d Vorarlberger Tourismusgesetz sowie jene Person, die mit der wohnungsinnehabenden Person in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft lebt, sofern eine Vereinbarung gem. Punkt III. abgeschlossen wurde.
- € 2,00 je Nacht
- Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende, die sich zu Ausbildungszwecken außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;
- Personen, die bei einem im Gemeindegebiet ansässigen Verwandten iSd § 15 Abs. 1 lit. d Tourismusgesetz unentgeltlich nächtigen;
- Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
- Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt weniger als drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit im örtlichen Tourismussektor direkt am Gast und für einen im Gemeindegebiet ansässigen Betrieb als Skilehrer oder Skilehrerin dient.
- € 4,40 je Nacht
- Gäste in Wohnungen, für die eine Zweitwohnungsabgabe entrichtet wird und die nicht zum Personenkreis unter Punkt II.1 gehören, sofern eine Vereinbarung gem. Punkt III. abgeschlossen wurde;
- Personen, die in einer dauerhaft bewohnten Wohnung zu Besuchszwecken für nicht mehr als zwei Nächte unentgeltlich Unterkunft nehmen;
- Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient.
Gäste, die in einer Zweitwohnung nächtigen, für die für das betroffene Kalenderjahr eine Zweitwohnungsabgabe nach dem Zweitwohnungsabgabegesetz zu entrichten sein wird, sind dem neuen Gesetz zufolge von der Gästetaxe befreit. Sie erhalten dieser Richtlinie zufolge nicht automatisch einen Allgäu-Walser-Pass.
Um weiterhin die gewohnten Leistungen der Gästekarte (Allgäu-Walser-Card, künftig Allgäu-Walser-Pass) in Anspruch nehmen bzw. anbieten zu können, bietet die Gemeinde folgende Lösung an:
Nach Unterzeichnung eines Vertrags mit der Gemeinde Mittelberg verpflichtet sich die wohnungsinnehabende Person, alle Personen, die Unterkunft nehmen, mittels elektronischer Anmeldung im Gästemeldeportal der Gemeinde Mittelberg mit korrekten An- und Abreisedaten anzumelden. Nach erfolgter Anmeldung kann für jeden Gast ein AWP ausgestellt werden. Je Gast und Nacht ist eine Gebühr von € 4,40 zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Gästetaxe und wird bei einer Änderung angepasst. Personen, die eine Wohnung innehaben, deren Angehörigen iSd § 15 Abs. 1 lit. d Vorarlberger Tourismusgesetz sowie jene Person, die mit der wohnungsinnehabenden Person in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft lebt, erhalten nach derselben Vorgehensweise einen AWP, jedoch gebührenfrei.
Die Regelung tritt mit 01.08.2025 in Kraft und gleichzeitig verliert die Regelung vom 06.12.2024 ihre Gültigkeit.